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Sozialrecht-

KANZLEI  WERLING  RENTENBERATER * Güterstr. 9  * 75177 Pforzheim * Tel. 07231-32871

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Tel.    07231-32871                    FAX    07231-32186

 

 

Sie sollen wissen, mit welchen “Kosten und Gebühren” Sie rechnen müssen, wenn Sie uns Ihre rechtliche Angelegenheit zur Beantwortung und Bearbeitung übertragen.

Unsere Dienstleistungen werden -wie z.B. beim Steuerberater oder Rechtsanwalt- nach einer gesetzlichen Gebührenordnung erbracht, hier nach dem Rechtsanwaltsver- gütungsgesetz (RVG).

Gebührenbeispiele:

* Natürlich können wir ohne genauen Kenntnisse Ihrer Angelegenheit vorab keine verbindlichen Gebühren angeben. Erfahrungsgemäß betragen jedoch die Gebühren für ein erstes Beratungsgespräch (= Erstberatung) in einer Angelegenheit (beispiels- weise “eigene Altersrentensituation” oder “Klärung rentenrechtlicher Zeiten” oder “Rentenversicherung des Ehegatten” oder “eigene Krankenversicherung der Rentner”  oder “Beratung zur Versicherungs- und Beitragspflicht” usw.) nämlich ausführliche mündliche Beratung in unserer Kanzlei nach vorheriger Terminabsprache, in der Regel ab ca. 75 EURO bis maximal 190 EURO, zuzüglich gesetzlicher Auslagen und zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

* Werden wir gleich für Sie tätig oder schließt sich unmittelbar an eine mündliche Erstberatung eine weitere Tätigkeit durch unsere Kanzlei an  (z.B. Durcharbeitung von Unterlagen, verschiedene Berechnungen Ihrer möglichen Ansprüche, Überprüfung von Bescheiden/ Rentenauskünften/ Renteninformationen, schriftliche Auskunfts- bzw. Ratserteilung und Stellungnahmen zur Sach- und Rechtslage, Vertretung gegenüber Behörden etc.), so rechnen wir entweder nach den gesetzlichen Gebühren ab ( RVG, Stand 30.06.2006) oder unterbreiten Ihnen sofort oder später einen Honorarvorschlag. Eine von Ihnen gezahlte Gebühr für die Erstberatung gilt in diesem Fall bereits als Vorschuss auf die spätere Abrechnung.

Die Gebühr im Einzelfall bestimmt sich also unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Zu den Gebühren kommen Auslagen und Mehrwertsteuer hinzu.

Hinweis: Beratungs- und Prozesskosten für Rentenversicherungen oder Betriebspensionen sind als Werbungskosten absetzbar (BMF IV B 5 - S 2255 -286/97)

In Zweifelsfällen bitten wir, die Honorarfrage vor Beginn unserer Tätigkeiten mit uns abzusprechen!

Selbstverständlich rechnen wir auch mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab. Bitte beachten Sie jedoch: Rechtsschutzversicherungen übernehmen im Regelfall nach den Versicherungsbestimmungen keine Gebühren für eine Beratung und Vertretung außerhalb anhängiger sozialrechtlicher Streitigkeiten (dies sind z.B. Klage- und/oder Berufsungsverfahren vor Sozial- und oder Landessozialgerichten). Nach erfolgter Auftragserteilung klären wir gerne mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab, ob diese für Ihr spezielles Anliegen eine Deckungs-/Kostenzusage erteilt.

Mandatsannahmen nach den Vorschriften der gesetzlichen Beratungshilfe und Prozeßkostenhilfe können nicht stattfinden!

 

Gebühreninformation 02, Stand 30.03.2007

 

Aktuelle Urteile:

Eine medizinische Gesamt- beurteilung ist bei mehreren uneinheitlichen Fachgutachten erforderlich

BSG, Beschluss vom 12.02.2009, B 5 R 48/08 B

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Vergesslichkeit reicht für Rente nicht

LSG Hamburg, Urteil vom 28.11.2008, L 6 RJ 91/01

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Keine Rentenkürzung bei Er- werbsminderungs-Rentenbezug vor dem 60. Lebensjahr

SG Mannheim, Urteil vom 09.11.2007, S 9 R 2887/07

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Auch bei unheilbarer Erkrankung kann ein Anspruch auf Witwenrente bestehen.

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.09.2007, L 3 RJ 126/05

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Folgerente darf nicht niedriger sein

Bayerisches LSG, Urteil vom 28.08.2007, L 6 R 20/07

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Unbefristete Erwerbsminderungs- rente bei chronischer bipolarer Störung und negativer Prognose

Bayerisches LSG, Urteil vom 24.07.2007, L 6 R 222/06

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Klage gegen die “Renten- information” ist unzulässig.

Bayerisch. LSG, Urteil vom 20.12.2006,  L 16 R 510/06 

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Selbständige Gesellschafter-Ge- schäftsführer müssen Renten- beiträge zahlen

BSG, Urteil vom 24.11.2005,                B 12 RA 1/04 R

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Letzte Tätigkeit ist für die Prüfung der Berufsunfähigkeit maßgebend.

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.02.2006, Az. L 4 RJ 29/03

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Kein Austrittsrecht für auf Antrag pflichtversicherte Selbständige trotz Verschlechterung der Bewertung von Ausbildunganrech- nungszeiten 

BSG, Urteil vom 26.01.2005,              B 12 RA 3/03 R -
 

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Kein Anspruch auf Geschieden- enwitwenrente bei Wiederheirat zu Lebzeiten des geschiedenen Ehe- gatten

BSG, Urteil 20.10.2004                         B 5 RJ 39/03 R -

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Pachteinnahmen als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft können rentenschädlich sein.

BSG, Urteil vom 07.10.2004                - B 13 RJ 13/04 R -

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Auch bei kurzer Ehezeit muss keine Versorgungsehe vorliegen und deshalb Witwenrente gezahlt werden.

Sozialgericht Würzburg, Urteil vom 15.09.2004  S 8 RJ 697/02